Regelung für Arbeitsverhältnisse aus den Westbalkanländern
Neu: Regelung für Arbeitsverhältnisse - Westbalkanländern endet 2020. Nach der „Westbalkanregelung“ (§ 26 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung) durften Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien in Deutschland unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation, mit einer verbindlichen Arbeitsplatzzusage und mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeiten.Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020. Mit dem Verzicht auf ein formales Qualifikationserfordernis unterscheidet sich die Regelung von der Steuerung der Arbeitsmigration für Drittstaatsangehörige im deutschen Aufenthaltsrecht, das den Zuzug zu Erwerbszwecken ohne berufliche Qualifikationen nur im Ausnahmefall zulässt.
Forschungsbericht
Dieses Forschungsvorhaben hat zum Ziel, Erkenntnisse über Umsetzung und Wirkungen der Westbalkanregelung zu gewinnen. Konkreter Gegenstand ist die Arbeitsmarktintegration von Arbeitnehmer, die die Westbalkanregelung für den Zuzug nach Deutschland genutzt haben.
Quelle:Bundesministerium für Arbeit und Soziales https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb544-evaluierung-der-westbalkanregelung.pdf
Quelle:Bundesministerium für Arbeit und Soziales https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb544-evaluierung-der-westbalkanregelung.pdf
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